Ist die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses einer Arbeitnehmerin in einer Kfz-Zulassungsstelle gerechtfertigt, die mit den übrigen Kollegen die im Amt verbliebenen entwerteten Kennzeichen für die Aufbesserung der betrieblichen Weihnachtsfeierkasse bei ebay veräußert hat?

 

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Von Fachanwalt für Arbeitsrecht Tobias Wilkens

Nein. Das Arbeitsgericht Hildesheim hatte mit Urteil vom 17. August 2022 zum Az. 2 C Ca 323/22 Ö die außerordentliche Kündigung einer Arbeitnehmerin der Zulassungsstelle des Straßenverkehrsamtes des Landkreises Holzminden als unwirksam festgestellt. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat in dem vom Arbeitgeber angestrengten Berufungsverfahren mit Urteil vom 8. Februar 2023 zum Aktenzeichen 8 Sa 712/22, welches erst am 22. Mai 2023 in einer Pressemeldung veröffentlicht wurde, die Berufung zurückgewiesen und damit das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

Die Klägerin war eine von 12 Beschäftigten, die im November und Dezember 2021 durch den Landkreis Holzminden gekündigt worden ist, weil Beschäftigte der Zulassungsstelle Jahrzehnte lang mit dem Wissen der Bereichsleiter offen gesammelte KFZ-Kennzeichen privat an einen Schrotthändler bzw. über eBay versteigert hatten. Die Erlöse aus den Einnahmen wurden u.a. zur Finanzierung der betrieblichen Weihnachtsfeier verwendet.

Auch das Landesarbeitsgericht kam in seiner Urteilsbegründung zu dem Ergebnis, dass sich die außerordentliche Kündigung der aufgrund ihrer langjährigen Beschäftigungsdauer tariflich ordentlichen unkündbaren Klägerin als unverhältnismäßig erweist, weil der Landkreis die zu Gunsten der Klägerin sprechenden Umstände nicht in ausreichendem Maße in die von ihm durchzuführende Interessenabwägung hat einfließen lassen.

Es hat hierzu festgestellt, dass der Verkauf der Schilder an einen Schrotthändler in der Zulassungsstelle des Beklagten schon jahrzehntelang geübte Praxis war, als die Klägerin ihre Tätigkeit in der Zulassungsstelle begann. Allein schon das Bestehen dieser Praxis, das kollektive, von niemandem in Frage gestellte Sammeln der entwerteten Schilder, bei der Klägerin den Irrtum befördern konnte, es sei rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie hieran mitwirke. Der Umstand, dass mehrere aufeinander folgende Betriebsleiter von der hinsichtlich der Kennzeichen geübten Praxis wussten, diese nicht beanstandeten, teils sogar aktiv hieran mitwirkten, konnte bei der Klägerin die Fehlvorstellung eines legitimen Handelns noch bestärken. Zu Gunsten der Klägerin war weiter zu berücksichtigen, dass sie selbst weder ausländische Kennzeichen über eBay versteigert, noch die Transaktion mit dem Schrotthändler abgewickelt, noch über die Einnahmen Buch geführt oder die eingenommenen Geldbeträge verwaltet hat.

Die weiteren 3 parallelen Berufungsverfahren des Landkreises Holzminden gegen die Entscheidungen des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 15.06.2022 und 17.08.2022 endeten durch Vergleich. Die weiteren 8 Kündigungsschutzverfahren endeten bereits durch Vergleich vom 15.06.2022 vor dem Arbeitsgericht Hildesheim.

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