Von Rechtsanwalt: Manfred v. Gizyckimanfred v gizycki

Antwort:

In dieser Konstellation ist äußerte Vorsicht geboten. Das Bundesarbeitsgericht hat am 13. Februar 2020 (6 AZR 146/19) und jetzt mit neuerlichem Urteil vom 14. Mai 2020 (6 AZR 235/19) entschieden, dass der Betriebsbegriff des § 17 Abs. 3 KSchG (in dem die Massenentlassungsanzeige geregelt ist) unter Berücksichtigung der Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG auszulegen ist.

In dem entschiedenen Fall hatte die Air Berlin-Gruppe die Massenentlassungsanzeige am Hauptsitz in Berlin eingereicht. Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die dem Betrieb Düsseldorf angehörte. Während die Vorinstanzen die Massenentlassungsanzeige nur am Standort Berlin für ausreichend erachteten, entschied das Bundesarbeitsgericht nun, dass die Arbeitsagentur in Düsseldorf hätte beteiligt werden müssen. Weil dies nicht geschehen ist, wurde die Kündigungserklärung aus Januar 2018 für unwirksam erklärt.


Zudem bemängelte das Bundesarbeitsgericht, dass bei der seinerzeit erstatteten Anzeige nur Angaben zum Cockpit-Personal gemacht wurden – korrekt wäre es gewesen, wenn alle Arbeitnehmer des örtlichen Betriebs erwähnt worden wären.

Auch diese Entscheidung zeigt wieder einmal auf, wie genau der Arbeitgeber bei der Erstellung einer Massenentlassungsanzeige handeln muss.

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