Von Rechtsanwalt Manfred v. Gizycki

Darf der Arbeitgeber das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung während der Arbeitszeit anordnen?

Antwort: manfred v gizycki

Das Arbeitsgericht Siegburg hatte sich mit den Eilanträgen eines Verwaltungsmitarbeiters im Rathaus der Beklagten auseinanderzusetzen. Diese ordnete bereits im Mai 2020 in den Räumlichkeiten des Rathauses das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte an. Der Kläger legte ein Attest vor, dass ihn ohne Angabe von Gründen von der Maskenpflicht befreite.

Die Beklagte wies ihn daraufhin an, ein Gesichtsvisier beim Betreten des Rathauses und bei Gängen über die Flure und in den Gemeinschaftsräumen zu tragen. Daraufhin legte der Kläger ein neues Attest vor, dass ihn – wiederum ohne Angabe von Gründen – von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreite. Die Beklagte wollte den Kläger nicht ohne Gesichtsbedeckung im Rathaus beschäftigen. Deswegen begehrte der Kläger in einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung seine Beschäftigung im Rathaus ohne jegliche Gesichtsbedeckung; alternativ wollte er im Home-Office beschäftigt werden.

Das Arbeitsgericht hat die Eilanträge abgelehnt. Der Kläger habe kein Recht darauf, ohne Gesichtsbedeckung im Rathaus beschäftigt zu werden. Seinem Interesse an einer Beschäftigung ohne Gesichtsvisier oder Mund-Nase-Abdeckung stehe das überwiegende Interesse am Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses entgegen. Die vorgelegten ärztlichen Atteste genügten nicht zur Befreiung von der Maskenpflicht, da die erforderlichen konkreten und nachvollziehbaren Angaben dazu fehlten, warum keine Maske getragen werden könne. Ein Anspruch auf Einrichtung eines Home-Office-Arbeitsplatzes bestehe darüber hinaus nicht, vgl. Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 16. Dezember 2020 – 4 Ga 18/20 – über juris.

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