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Von Fachanwältin für Arbeitsrecht Anna Fischer      

Grundsätzlich nein! Das Bundesarbeitsgericht hat mit einem Beschluss vom 15. November 2022 zum Aktenzeichen 1 ABR 5/22 entschieden, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in solchen Fällen nicht per se besteht. Da die Ausübung des Bestimmungsrechts gem. § 5 Abs. 1 Satz 3 EntgFG (Verlangen zur Einreichung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung früher als im Gesetz vorgeschrieben) ausschließlich auf individuellen Besonderheiten des einzelnen Arbeitsverhältnisses beruhen kann, besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nur dann, wenn der Arbeitgeber hierbei eine selbst gesetzte Regel vollzieht oder der Ausübung dieses Rechts eine solche Regelhaftigkeit zugrunde liegt.

Im zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien darüber, ob dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zusteht, wenn der Arbeitgeber von mehreren Arbeitnehmenden mit gleichlautender schriftlicher Anordnung gem. § 5 Abs. 1 Satz 3 EntgFG die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag einfordert. Die Arbeitgeberin hatte seit dem Jahr 2018 insgesamt 17 Arbeitnehmenden gleichlautende schriftliche Anordnungen mit dem Inhalt erteilt, dass ab Erhalt des Schreibens für den Arbeitnehmenden die Verpflichtung bestehe, jede Krankmeldung durch ein ärztliches Attest vom ersten Fehltag an der Personalabteilung vorzulegen. Eine Begründung war in dem Schreiben nicht angegeben. Der Betriebsrat war der Ansicht, es handele sich bei diesem Vorgehen um eine Maßnahme mit kollektivem Bezug, die das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmenden betreffe.

Die Anträge des Betriebsrates hatten in allen Instanzen keinen Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht führte hier insbesondere Folgendes aus:

Zwar betreffe das Verlangen des Nachweises der Arbeitsunfähigkeit in einer bestimmten Form und ggf. innerhalb einer bestimmten Frist zwar grundsätzlich das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer. Ein für die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG notwendiger kollektiver Sachverhalt sei aber nur gegeben, wenn die entsprechenden Anordnungen des Arbeitgebers regelhaft erfolgen. Dies sei nicht schon deshalb der Fall, weil die Anordnung gegenüber mehreren Arbeitnehmenden gleichlautend und in gleicher Form erfolgen. Ein regelhaftes Vorgehen liege beispielsweise vor, wenn die Anordnung gegenüber allen Arbeitnehmenden, gegenüber einer Gruppe von ihnen oder zumindest immer dann ergeht, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Hiervon sei aber nicht schon allein deshalb auszugehen, wenn die Anordnung gegenüber Arbeitnehmern mit „häufigen Kurzerkrankungen“ oder mit „hohen Fehlzeiten, darunter vielen Einzelfehltagen“ erteilt wird. Eine Regelung liegt vielmehr erst dann vor, wenn die Maßnahme stets nach den gleichen Voraussetzungen, wie bei Erreichen einer bestimmten Anzahl von krankheitsbedingten Fehltagen, getroffen werden würde. Hierzu hatte der Betriebsrat jedoch nichts vorgetragen. Das Bundesarbeitsgericht sah daher kein Recht zur Mitbestimmung gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.

Fazit:

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist zu begrüßen, denn sie ermöglicht dem Arbeitgeber eine entsprechende Handlungshoheit gegenüber Arbeitnehmenden, die häufig kurzerkrankt sind. Solange kein kollektivrechtlicher Bezug besteht, können solche Einzelmaßnahmen ohne Mitbestimmung des Betriebsrates durchgeführt werden. Zwischenzeitlich gilt für die gesetzlich Versicherten das Verfahren zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Die vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätze dürften aber gleichermaßen für das Vorziehen des Zeitpunkts der Verpflichtung gelten, beim Arzt vorstellig zu werden, um sich eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen zu lassen.

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