Von Rechtsanwältin Anna Fischer
Ist der Arbeitgeber verpflichtet, einem Arbeitnehmer Urlaubstage nachträglich wieder gutzuschreiben, wenn der Arbeitnehmer sich während seines Urlaubes in Quarantäne befindet?
Antwort:
Laut aktuellem Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 7. Juli 2021 zum Aktenzeichen 2 Ca 504/21 soll dies nicht der Fall sein. Das Arbeitsgericht hatte über folgenden Fall zu entscheiden:
Der klagenden Arbeitnehmerin wurde für den Zeitraum vom 30. November 2020 bis zum 12. Dezember 2020 Erholungsurlaub gewährt. Sie erkrankte in dieser Zeit an dem Corona-Virus und befand sich aufgrund behördlicher Anordnung in der Zeit vom 27. November 2020 bis zum 7. Dezember 2020 in häuslicher Quarantäne. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lag für diesen Zeitraum nicht vor. Die Arbeitnehmerin verlangte mit der von ihr erhobenen Klage die Nachgewährung von fünf Urlaubstagen von dem Arbeitgeber.
Das Arbeitsgericht Bonn hat die Klage auf Nachgewährung von Urlaubstagen abgewiesen. Zur Begründung führte es Folgendes aus:
Maßgebliche Vorschrift für die Nachgewährung von Urlaubsansprüchen ist § 9 Bundesurlaubsgesetz. Diese Regelung bestimmt, dass bei einer Erkrankung während des Urlaubes die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeitstage auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Die Klägerin habe ihre Arbeitsunfähigkeit nicht durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen. Eine behördliche Quarantäneanordnung stehe einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit auch nicht gleich. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers obliege nämlich alleine dem behandelnden Arzt. Eine analoge Anwendung von § 9 Bundesurlaubsgesetz bei einer behördlichen Quarantäneanordnung aufgrund einer Infektion mit dem Corona-Virus scheide aus. Es liege weder eine planwidrige Regelungslücke noch ein mit einer Arbeitsunfähigkeit vergleichbarer Sachverhalt vor. Eine Erkrankung mit dem Corona-Virus führe nicht zwingend und unmittelbar zu einer Arbeitsunfähigkeit.
In der Praxis hat dies zur Folge, dass Urlaubstage, die der Arbeitnehmer wahrnimmt, unabhängig von einer etwaigen, zwischenzeitlich angeordneten Quarantäne, bestehen bleiben. Lediglich dann, wenn der Arbeitnehmer eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreicht, sind ihm die Urlaubstage nach zu gewähren.
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob die Arbeitnehmerin gegen das Urteil Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln einlegt. Wir werden Sie selbstverständlich unterrichtet halten.