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Von Fachanwältin für Arbeitsrecht Anna Fischer

Laut einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Juli 2022 zum Aktenzeichen 10 AZR 41/22 nicht. Der Entscheidung lag die Anwendung des Rahmentarifvertrages für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung zugrunde, dürfte aber auch auf alle übrigen tarifvertraglichen sowie individualrechtlichen Regelungen Anwendung finden, die die Zahlung eines Erschwerniszuschlags beinhalten.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger war bei der Beklagten als Reinigungskraft beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Regelungen des Rahmentarifvertrages für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung Anwendung. Dieser Rahmentarifvertrag sah die Zahlung eines Erschwerniszuschlages unter anderem dann vor, wenn die Arbeitnehmer mit persönlicher Schutzausrüstung arbeiten. Diese Regelung umfasste auch das Tragen einer vorgeschriebenen Atemschutzmaske. Der Kläger trug in der Zeit von August 2020 bis Mai 2021 auf Anweisung seines Arbeitgebers, die im Zusammenhang mit den Corona-Schutzmaßnahmen erfolgte, bei der Ausführung der Reinigungsarbeiten eine medizinische Gesichtsmaske. Er verlangte hierfür den tariflichen Erschwerniszuschlag und argumentierte, dass auch das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske bei der Arbeit eine Erschwernis darstelle, die durch den Erschwerniszuschlag abgegolten werden solle. Eine medizinische Gesichtsmaske sei als Teil der persönlichen Schutzausrüstung anzusehen, weil sie auch die Gefahr der eigenen Ansteckung verringere.

Sowohl die erste als auch die zweite Instanz wiesen die Klage ab. Die Revision des Klägers beim Bundesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht führte aus, dass eine medizinische Gesichtsmaske keine Atemschutzmaske im Sinne der tariflichen Regelung sei. Diese knüpfe insoweit an die maßgeblichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts an. Danach fällt unter den Begriff der Atemschutzmaske nur eine solche Maske, die vorrangig den Eigenschutz bezweckt und zu den sogenannten persönlichen Schutzausrüstungen gehört. Dies trifft auf medizinische Gesichtsmasken aber nicht zu. Diese bezweckt insbesondere einen Fremd-, aber keinen Eigenschutz, der den Anforderungen an eine persönliche Schutzausrüstung im Sinne der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften genügt. Dementsprechend stehe dem Kläger kein Anspruch auf den tariflichen Erschwerniszuschlag zu.

Es dürfte zwar auf die konkreten Regelungen in Arbeitsverträgen und tariflichen Regelungen ankommen, jedoch kann im Grundsatz festgehalten werden, dass medizinische Gesichtsmasken nicht zur persönlichen Schutzausrüstung gehören und damit das Tragen nicht zuschlagspflichtig ist.

 

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