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Von Fachanwalt für Arbeitsrecht Tobias Wilkens

 

Mit dieser Frage hat sich das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 7. Februar 2024 zum Aktenzeichen 7 ABR 8/23 befasst. In den Betriebsrat einer nordrheinwestfälischen Luftverkehrsgesellschaft waren zwei neue Mitglieder hinzugekommen. Der Betriebsrat entsandte diese zwei Mitglieder zu einer mehrtätigen betriebsverfassungsrechtlichen Grundlagenschulung nach Potsdam. Ursprünglich hatte der Betriebsrat das Seminar im reizvolleren Ostseebad Binz vorgesehen. Nachdem der Arbeitgeber zunächst die Seminargebühren sowie die Übernachtungs- und Verpflegungskosten verweigert hatte, zahlte er die Seminargebühren nach dem klagstattgebenden erstinstanzlichen Urteil. Vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf zum Aktenzeichen 8 Ta BV 59/21 waren zweitinstanzlich lediglich noch die Übernachtungs- und Verpflegungskosten im Streit. Der Arbeitgeber begründete dies damit, die Mitglieder des Betriebsrates hätten an einem zeit- und Inhaltsgleich angebotenen mehrtätigen Online-Seminar desselben Schulungsanbieters teilnehmen können. Auch das LAG hat den Arbeitgeber zur Zahlung verpflichtet.

Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers beim Bundesarbeitsgericht hatte vor dem 7. Senat keinen Erfolg: Ein Betriebsrat hat bei der Beurteilung, zu welchen Schulungen er seine Mitglieder entsendet, einen gewissen Spielraum. Dieser umfasst grundsätzlich auch das Schulungsformat. Dem steht nicht von vorherein entgegen, dass bei einem Präsenzseminar im Hinblick auf die Übernachtung und Verpflegung der Schulungsteilnehmer regelmäßig höhere Kosten anfallen als bei einem Online-Seminar.

Das nicht sonderlich zu begrüßende Urteil dürfte dazu führen, Anreize für kostenintensivere Präsenzveranstaltungen, ggf. auch an reizvollen Orten, zu verstärken. Zu begrüßen gewesen wäre eine stärkere Verpflichtung des Betriebsrates, betriebliche Ressourcen und insbesondere betriebliche Kosten im Blick zu haben und möglichst kosteneffizient vorzugehen.

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