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Von Fachanwältin für Arbeitsrecht Anna Fischer

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf urteilte mit Entscheidung vom 21. Mai 2024 zum Aktenzeichen 3 SLA 224/24: Ja.

Ein Mitarbeiter verstieß mehrfach gegen die im Betrieb geltende Kleiderordnung und erhielt daraufhin die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf gab dem Arbeitgeber Recht: Die vom Arbeitgeber vorgeschriebene rote Hose sei eine Arbeitsschutzkleidung, das Weisungsrecht des Arbeitgebers hat die Anordnung zum Tragen der roten Arbeitsschutzhose daher gedeckt. Das ästhetische Empfinden des Klägers, der mehrfach in einer schwarzen Arbeitsschutzhose kam, sei bei der Interessenabwägung nachrangig zu beurteilen.

Der Fall spielte in einem Industriebetrieb. Der Arbeitnehmer war dort bereits seit knapp zehn Jahren beschäftigt, musste in seiner Tätigkeit mit Kappsägen und Akkubohrern zum Zuschnitt bzw. zur Montage von Profilen arbeiten sowie knieende Arbeiten verrichten, vor allem bei der Montage. Für diese Tätigkeiten stellte der Arbeitgeber rote Hosen zur Verfügung, die nach der Kleiderordnung zu tragen waren. Gründe für diese Regelungen waren demnach die Wahrung der Corporate Identity, die Geeignetheit als Signalfarbe zum Schutz der Arbeitnehmenden sowie zur unmittelbaren Erkennbarkeit in Abgrenzung zu externen Beschäftigten. Nach über neun Jahren im Job verstieß der Arbeitnehmer gegen diese Regelung und kam in schwarzer Hose zur Arbeit. Eine ausgesprochene Abmahnung hielt ihn jedoch nicht davon ab, kurz darauf erneut in einer eigenen dunklen Hose zu erscheinen. Hierfür bekam er eine weitere Abmahnung. Als er vier Wochen später wieder in einer schwarzen Hose erschien, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist.

Das Landesarbeitsgericht entschied, dass der Arbeitgeber aufgrund seines Weisungsrechts berechtigt war, Rot als Farbe für die Arbeitsschutzhosen vorzuschreiben. Da das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitgebers nur in der Sozialsphäre betroffen war, genügten sachliche Gründe. Diese waren laut Landesarbeitsgericht auch vorhanden. Ein maßgeblicher berechtigter Aspekt war die Arbeitssicherheit. Der Arbeitgeber durfte Rot als Signalfarbe wählen, weil der Kläger auch in Produktionsbereichen arbeitete, in denen Gabelstapler fuhren. Aber auch im übrigen Produktionsbereich erhöhte die Farbe Rot die Sichtbarkeit der Beschäftigten. Dass der Kläger die rote Hose nicht mochte, reichte dem Gericht im Kündigungsschutzprozess nicht aus. Der Arbeitnehmer unterlag daher in zwei Instanzen.

Das Urteil ist zu begrüßen, der Arbeitgeber kann im Rahmen seines Weisungsrechts entsprechende Dienstkleidung vorschreiben. Hier überwiegt eindeutig das Interesse des Arbeitgebers, zumal es der Sicherheit der Mitarbeiter dient.

 

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