Von Fachanwalt für Arbeitsrecht Manfred v. Gizycki
Bisher haben wir Überstundenzuschläge nur an die Arbeitnehmer ausgezahlt, die länger als eine Vollzeitkraft gearbeitet haben. Kann das so beibehalten werden?
Nein. Das Bundesarbeitsgericht urteilte am 05. Dezember 2024 (Az. 8 AZR 370/20), dass Teilzeitbeschäftigte in aller Regel ab der ersten Mehrarbeitsstunde denselben Anspruch auf Überstundenzuschläge wie ihre vollzeitbeschäftigten Kollegen haben.
In dem Fall einer Pflegekraft sah der Tarifvertrag einen Zuschlag von 30 % für Überstunden vor – allerdings erst dann, wenn die reguläre Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überschritten wurde. Da die Pflegekraft nur 40 % einer Vollzeitstelle abdeckte, erhielt sie für geleistete Mehrarbeit keinen Überstundenzuschlag.
Dagegen klagte sie und argumentierte, dass sie durch diese Regelung wegen des Geschlechts diskriminiert worden sei. Empirisch sei bewiesen, dass vorwiegend Frauen in Teilzeit arbeiten. Das Bundesarbeitsgericht erkannte nun tatsächlich einen Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.
Wenngleich die Entscheidung noch nicht schriftlich begründet wurde, empfiehlt es sich schon jetzt zu prüfen, ob Sie (insbesondere aufgrund tarifvertraglicher Regelung) Überstundenzuschläge nur für Vollzeitkräfte zahlen.
Gegebenenfalls setzen Sie sich bitte mit unserer Geschäftsstelle in Verbindung.