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Von Syndikus Ass. jur. Lasse Gielsdorf

Nach § 17 Abs. 1 BEEG kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet. Gilt das auch für die Kürzung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der Urlaubsabgeltung?

Nein. In seinem Urteil vom 16. April 2024, Az. 9 AZR 165/23 hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass sobald der Urlaubsanspruch in einen Abgeltungsanspruch übergegangen ist, eine Kürzung nicht mehr möglich ist. An die Stelle des Urlaubsanspruchs tritt nämlich der Urlaubsabgeltungsanspruch, bei dem es sich um einen Geldanspruch handelt. Das Gesetz unterstellt jedoch allein den „Erholungsurlaub“ der Kürzungsbefugnis des Arbeitgebers, nicht dagegen den auf Geldzahlung gerichteten Abgeltungsanspruch.

Gegen die Klageforderung von insgesamt knapp 25.000 EUR brutto argumentierte der Arbeitgeber daher vergeblich, dass der jeweilige Jahresurlaub nach § 17 Abs. 1 BEEG auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen sei. Auch mit dem Argument, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch sich auf null beliefe, weil die Arbeitnehmerin im Referenzzeitraum nach § 11 Abs. 1 S. 1 BUrlG keinen Lohn erhalten habe und der Elternzeit bedingte Ausfall der Arbeitnehmerin auch nicht unverschuldet im Sinne von § 11 Abs. 1 S. 3 BUrlG erfolgt sei, kam der Arbeitgeber nicht weiter.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts führen nach § 11 Abs. 1 S. 3 BUrlG Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge eines unverschuldeten Arbeitsversäumnis eintreten nicht zu einer Minderung des Abgeltungsanspruchs. Diesbezüglich ist das Arbeitsversäumnis infolge der Elternzeit nämlich als unverschuldet zu werten.

Wir empfehlen Ihnen in ähnlichen Konstellationen die Kürzung des Urlaubsanspruchs bereits frühzeitig vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Arbeitnehmer zu erklären. Ansonsten können Sie sich auch allgemein bei Problemen im Rahmen der Urlaubsabgeltung jederzeit mit uns in Verbindung setzen.

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