Sehr geehrte Damen und Herren,
aus aktuellem Anlass stellen wir die Rechtslage für die Fälle dar, bei denen Eltern, die vom Kindertagesstättenstreik betroffen sind, die Betreuung ihrer Kinder nicht sicherstellen können:
- Eine einvernehmliche Lösung kann, abhängig von den jeweiligen Möglichkeiten im Unternehmen, die Gewährung von Gleitzeit, unbezahlter Freistellung oder Telearbeit bzw. Arbeit im Homeoffice sein, um den betroffenen Beschäftigten im Notfall eine unkomplizierte Kinderbetreuung zu ermöglichen. Kommt eine einvernehmliche Lösung nicht zustande, gilt folgendes:
- Arbeitspflicht
- Der Arbeitnehmer kann für einen kurzen Zeitraum zwecks Betreuung eigener Kinder der Arbeit fernbleiben, wenn berechtigte und nachvollziehbare Gründe hierfür vorliegen. Insbesondere darf keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit bestehen, z. B. durch den anderen Elternteil, Großeltern oder weitere Angehörige. Die Arbeitsverhinderung ist dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.
- Vor dem Hintergrund, dass der Streik einige Zeit vorher angekündigt wurde, muss der Arbeitnehmer rechtzeitig nach Betreuungsalternativen suchen. Für ggf. gescheiterte Bemühungen um alternative Betreuungsmöglichkeiten trägt der Beschäftigte die Beweislast (h. M., vgl. Palandt-Weidenkaff 2015, § 616 BGB Rn. 7). Macht der Wegfall der Betreuungsmöglichkeit eine längere Abwesenheit notwendig, ist es dem Arbeitnehmer zuzumuten, zur Überbrückung Urlaub einzusetzen.
- Arbeitsentgelt
- § 616 BGB gewährt nur in Ausnahmefällen einen Lohnfortzahlungsanspruch. Der Arbeitnehmer muss für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung gehindert sein. Bei der Vorschrift handelt es sich um sogenanntes abdingbares Recht, d. h. je nach Fassung der Arbeitsverträge bzw. des ggf. geltenden Tarifvertrages ist der Vergütungsanspruch – nicht der Freistellungsanspruch – nicht gegeben. Bitte lassen Sie sich im Einzelfall durch die Verbandsgeschäftsführung beraten.
Mit freundlichen Grüßen
Arbeitgeberverband Stade
Elbe-Weser-Dreieck e. V.
Falk
Hauptgeschäftsführer