Nach deutschem Urlaubsrecht muss ein Arbeitnehmer bereits im laufenden Kalenderjahr die Gewährung von Urlaub bei seinem Arbeitgeber beantragen. Sofern keine abweichenden Regelungen oder Handhabungen im Betrieb bestehen, verfällt ein Urlaub, der nicht durch den Arbeitnehmer beantragt wurde, bereits zum Ende des laufenden Kalenderjahres. Eine Übertragung in das nächste Jahr findet nur in Ausnahmefällen wie der Erkrankung des Arbeitnehmers oder bei Zurückweisung des Urlaubsantrages durch den Arbeitgeber, beispielsweise bei knapper Personaldecke im Betrieb, statt.
Diese Rechtslage hält der Europäische Gerichtshof mit seinem Urteil vom 6. November 2018 für unvereinbar mit dem Recht der Europäischen Union.
Die Luxemburger Richter erwarten vom Arbeitgeber, den Mitarbeiter z. B. durch angemessene Aufklärung in die Lage zu versetzen, den Urlaub rechtzeitig zu nehmen. Es wird argumentiert, der Arbeitnehmer sei als grundsätzlich schwächere Partei des Arbeitsverhältnisses möglicherweise davon abgeschreckt, seine Rechte gegenüber dem Arbeitgeber ausdrücklich geltend zu machen, weil die Einforderung seiner Rechte ihn Maßnahmen des Arbeitgebers aussetzen könnten, die sich zu seinem Nachteil auf das Arbeitsverhältnis auswirken können. Abgesehen davon, dass der Arbeitnehmer in Deutschland nicht seinen Urlaub nimmt, sondern bei einer derartigen Selbstbeurlaubung ohne vorherige Genehmigung durch den Arbeitgeber sogar eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses riskiert, fragt es sich, welche Vorstellungswelt beim Europäischen Gerichtshof über die Realitäten des deutschen Arbeitslebens herrschen. Es dürfte kaum einen anderen Aspekt im Arbeitsleben geben, bei dem Arbeitnehmer sich ihrer Rechte so wohl bewusst sind, wie bei der Gewährung von Erholungsurlaub. In Deutschland werden jährlich Millionen von Urlaubsanträgen gestellt und in aller Regel durch die Arbeitgeber auch genehmigt. Die Annahme des EuGH, Arbeitnehmer könnten durch Urlaubsantragstellungen Nachteile im Arbeitsleben erfahren, entbehrt der Realität. Wieder einmal beschert die Rechtsprechung den Firmen eine zusätzliche Bürokratisierung. Für die Zukunft muss empfohlen werden, Arbeitnehmer zu Beginn des Beschäftigungsjahres bereits darauf hinzuweisen, an die rechtzeitige Stellung eines Urlaubsantrages zu denken, damit dieser nicht verfällt.