Fridays for Future ruft vom 20. – 27. September 2019 zu Demonstrationen unter dem Titel „globaler Klimastreik“ auf. Weltweit sollen Menschen auf die Straße gehen und für die Einhaltung des Pariser Klimaschutz-Abkommens demonstrieren. Nicht nur Schüler sollen sich beteiligen, sondern auch Arbeitnehmer. In Deutschland findet diese Aktion unter dem Motto #AlleFürsKlima am 20. September 2019 statt, während in Berlin das Klimakabinett tagt und der Klimaaktionsgipfel der Vereinten Nationen in New York bevorsteht.

Überblick zur Rechtslage bei politischen Aktionen 

Ein Streik ist nach gefestigter Rechtsauffassung des BAG ein Gegenstand einer Arbeitskampfmaßnahme, nicht aber aus politischen Gründen gerechtfertigt. Bei dem „Klimastreik“ handelt es sich um eine Demonstrationsmaßnahme, die sich gegen staatliche Organe der Legislative oder Exekutive richtet, gegen die Arbeitgeber gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.

Arbeitnehmer dürfen in diesem Fall den Arbeitsplatz nicht unerlaubt verlassen, um an einer solchen Aktion teilzunehmen. Sie dürfen für politische Ziele demonstrieren, nicht jedoch unter Verletzung der Arbeitspflicht während der Arbeitszeit. Weder das Grundrecht der Meinungsfreiheit noch die grundsätzlich garantierte Versammlungsfreiheit berechtigen zum Vertragsbruch.

Während ihrer Freizeit hingegen können Beschäftigte an derartigen Aktionen teilnehmen. Das kann bei Arbeitnehmern, die mit Vertrauensarbeitszeit oder Gleitzeitkonten ohne Kernarbeitszeit arbeiten, dazu führen, dass die Teilnahme an einem politischen Streik keinen Verstoß gegen die Arbeitszeit darstellt, wenn diese Arbeitnehmer die zeitliche Lage ihrer Arbeit frei bestimmen können. Dasselbe gilt im Falle einer Teilnahme während der Pausenzeit.  

Die Gewerkschaften unterstützen zwar die Ziele von Fridays for Future, weisen aber darauf hin, dass nicht zu einem gegen die Arbeitgeber gerichteten Streik aufgerufen wird.

Reaktionsmöglichkeiten der Arbeitgeber  

Arbeitnehmern bleibt es unbenommen, sich für die Unterstützung der Bewegung zu entscheiden, solange keine Aktionen während der Arbeitszeit erfolgen.  

Wollen die Arbeitgeber Aktionen zum sogenannten Klimastreik während der Arbeitszeit nicht dulden, so können sie gegenüber teilnehmenden Beschäftigten weitgehend mit denselben rechtlichen Mitteln reagieren wie auf andere rechtswidrige Streiks.

Adresse

Arbeitgeberverband Stade Elbe‑Weser‑Dreieck e. V.
Poststraße 1
21682 Stade
Tel.: 04141 4101-0
Fax: 04141 4101-20
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