In Niedersachsen gilt anhand der aktuellen Corona-Verordnung ab einer Warnstufe 2 in verschiedenen Einrichtungen 2Gplus, u. a. bei körpernahen Dienstleistungen. Im Rahmen eines Normenkontrolleilverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg beanstandete ein Antragsteller dieses 2Gplus-Erfordernis bei körpernahen Dienstleistungen. Dieser Antrag hatte Erfolg. Der Senat hat die Bestimmung mit sofortiger Wirkung vorläufig außer Vollzug gesetzt. Der mit der 2G(plus)-Regelung vollständige Ausschluss ungeimpfter von allen körpernahen Dienstleistungen sei unangemessen und unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsschutzgeschehens in Niedersachsen keine notwendige Schutzmaßnahme. Das Infektionsrisiko bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen sei regelmäßig auf nur wenige gleichzeitig anwesende Personen beschränkt und könne durch Basisschutzmaßnahmen (beispielsweise FFP-2-Maske, Testnachweis und Kontaktdatenerfassung) deutlich reduziert werden. Der vollständige Ausschluss Ungeimpfter von allen körpernahen Dienstleistungen berücksichtige grundlegende Bedürfnisse nach einzelnen dieser Dienstleistungen gar nicht, jedenfalls aber mit der allein vorgesehenen Ausnahme für „medizinisch notwendige körpernahe Dienstleistungen“ nicht ausreichend. Bis zu einer Neuregelung der Zugangsbeschränkungen bei der Entgegennahme einer Dienstleistung eines Betriebs der körpernahen Dienstleistungen gelten die Pflichten zum Tragen einer Maske des Schutzniveaus FFP-2 oder ähnlichem, zu Kontaktdatenerhebung und -dokumentation und zur Erstellung und Umsetzung eines Hygienekonzepts. Die Außervollzugsetzung der sog. 2Gplus-Regelung bei körpernahen Dienstleistungen wirkt nicht nur zu Gunsten des Antragstellers in dem einzelnen Verfahren. Die Entscheidung ist vielmehr allgemeinverbindlich.