Von Rechtsanwalt Tobias Wilkens  tobias wilkens

Ja.

Kündigt ein Arbeitnehmer einem Kollegen gegenüber glaubhaft an, er beabsichtige seinen Vorgesetzten aus dem Fenster zu schmeißen und er sei kurz vorm Amoklauf, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Dies entschied das Arbeitsgericht Siegburg am 4. November 2021 zum Aktenzeichen 5 Ca 254/21. Der Kläger war bei der Beklagten Stadt seit über 13 Jahren in der Buchhaltung beschäftigt. Der Kläger äußerte gegenüber seiner Kollegin nach einer Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten über diesen: „Diesen kleinen Wicht schmeiße ich aus dem Fenster. Ich lasse mir das nicht länger gefallen. Ich bin kurz vorm Amoklauf. Ich sage Dir, blad passiert was. Der lebt gefährlich, sehr gefährlich.“

Der Kläger erhielt am 28. Dezember 2020 deswegen eine fristlose und hilfsweise fristgerechte Kündigung zum 30. Juni 2021. Hiergegen erhob er Kündigungsschutzklage.

Mit Urteil vom 4. November 2021 wies das Arbeitsgericht Siegburg die Klage ab. Die fristlose Kündigung hielt es nach Vernehmung der Kollegin als Zeugin für gerechtfertigt. Der wichtige Kündigungsgrund lag nach Auffassung der Kammer darin, dass der Kläger in ernstzunehmender Art und Weise gegenüber seiner Kollegin Äußerungen getätigt habe, die sowohl die Ankündigung für eine Gefahr von Leib und Leben des Vorgesetzten als auch die Ankündigung eines Amoklaufes beinhaltet hätten. Der Kläger habe nach Drohung nach Überzeugung des Gerichts absolut ernst gemeint. Eine vorherige Abmahnung sei in diesem Fall entbehrlich. Eine Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sei dem Arbeitgeber nicht zuzumuten.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig und gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden. Die Entscheidung ist bislang nur als Pressemitteilung veröffentlicht und kann demnächst in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE unter http://www.nrwe.de/5ca254/21 abgerufen werden.

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