Hinweise zum Aufruf „Klimastreik“ am 20. September 2019

Fridays for Future ruft vom 20. – 27. September 2019 zu Demonstrationen unter dem Titel „globaler Klimastreik“ auf. Weltweit sollen Menschen auf die Straße gehen und für die Einhaltung des Pariser Klimaschutz-Abkommens demonstrieren. Nicht nur Schüler sollen sich beteiligen, sondern auch Arbeitnehmer. In Deutschland findet diese Aktion unter dem Motto #AlleFürsKlima am 20. September 2019 statt, während in Berlin das Klimakabinett tagt und der Klimaaktionsgipfel der Vereinten Nationen in New York bevorsteht.

Überblick zur Rechtslage bei politischen Aktionen 

Ein Streik ist nach gefestigter Rechtsauffassung des BAG ein Gegenstand einer Arbeitskampfmaßnahme, nicht aber aus politischen Gründen gerechtfertigt. Bei dem „Klimastreik“ handelt es sich um eine Demonstrationsmaßnahme, die sich gegen staatliche Organe der Legislative oder Exekutive richtet, gegen die Arbeitgeber gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.

Arbeitnehmer dürfen in diesem Fall den Arbeitsplatz nicht unerlaubt verlassen, um an einer solchen Aktion teilzunehmen. Sie dürfen für politische Ziele demonstrieren, nicht jedoch unter Verletzung der Arbeitspflicht während der Arbeitszeit. Weder das Grundrecht der Meinungsfreiheit noch die grundsätzlich garantierte Versammlungsfreiheit berechtigen zum Vertragsbruch.

Während ihrer Freizeit hingegen können Beschäftigte an derartigen Aktionen teilnehmen. Das kann bei Arbeitnehmern, die mit Vertrauensarbeitszeit oder Gleitzeitkonten ohne Kernarbeitszeit arbeiten, dazu führen, dass die Teilnahme an einem politischen Streik keinen Verstoß gegen die Arbeitszeit darstellt, wenn diese Arbeitnehmer die zeitliche Lage ihrer Arbeit frei bestimmen können. Dasselbe gilt im Falle einer Teilnahme während der Pausenzeit.  

Die Gewerkschaften unterstützen zwar die Ziele von Fridays for Future, weisen aber darauf hin, dass nicht zu einem gegen die Arbeitgeber gerichteten Streik aufgerufen wird.

Reaktionsmöglichkeiten der Arbeitgeber  

Arbeitnehmern bleibt es unbenommen, sich für die Unterstützung der Bewegung zu entscheiden, solange keine Aktionen während der Arbeitszeit erfolgen.  

Wollen die Arbeitgeber Aktionen zum sogenannten Klimastreik während der Arbeitszeit nicht dulden, so können sie gegenüber teilnehmenden Beschäftigten weitgehend mit denselben rechtlichen Mitteln reagieren wie auf andere rechtswidrige Streiks.

Ist das Vorbeschäftigungsverbot verfassungsgemäß? – Teil 2 –

Von Rechtsanwalt Tobias Wilkens    

 

Antwort:

Bereits vor einigen Monaten behandelten wir die Frage, ob das Vorbeschäftigungsverbot nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verfassungsgemäß ist. Wir stellten damals den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2018, in dem das Bundesverfassungsgericht die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2011 gekippt hatte, vor. In Abänderung der bisherigen Rechtsprechung des 7. Senates des Bundesarbeitsgerichts hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die vom Bundesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren ist. Das Bundesarbeitsgericht war in ständiger Rechtsprechung seit dem Jahr 2011 der Auffassung, dass das Zuvorbeschäftigungsverbot dann nicht eingreifen würde, wenn die Vorbeschäftigung länger als drei Jahre zurückliegen würde. Aktuell gibt es zu dieser Problematik ein weiteres Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. August 2019, Aktenzeichen 7 AZR 452/17. Wird ein Arbeitnehmer 22 Jahre nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erneut bei demselben Arbeitgeber eingestellt, gelangt das in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bestimmte Verbot der sachgrundlosen Befristung nach einer Vorbeschäftigung in verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift regelmäßig nicht zur Anwendung.

Die Klägerin war in der Zeit vom 22. Oktober 1991 bis zum 30. November 1992 bei der Beklagten als Hilfsarbeiterin eingestellt. Mit Wirkung zum 15. Oktober 2014 stellte die Beklagte die Klägerin als Telefonserviceberaterin im Servicecenter erneut ein. Das zunächst bis zum 30. Juni 2015 sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnis wurde später bis zum 30. Juni 2016 verlängert. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung am 30. Juni 2016 geendet hat. Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht (LAG Schleswig Holstein, Urteil vom 27. Juni 2017, 4 Sa 221/16) hatte ihr stattgegeben.

Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte Erfolg. Laut BAG ist die Befristung des Arbeitsvertrages ohne Sachgrund wirksam. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes zwar nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2018 (1 BVL 7/14, 1 BVR 1375/14) können und müssen die Fachgerichte jedoch durch verfassungskonforme Auslegung den Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG einschränken, soweit das Verbot der sachgrundlosen Befristung unzumutbar ist, weil eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten nicht besteht und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich ist, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten. Das Verbot der sachgrundlosen Befristung kann danach unter anderem dann unzumutbar sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt. Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend, da die Vorbeschäftigung bei der erneuten Einstellung 22 Jahre zurücklag. Besondere Umstände, die dennoch die Anwendung des in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bestimmten Verbots gebieten könnten, lagen nach Meinung des BAG nicht vor.

Die Entscheidung des BAG überzeugt nicht wirklich und erzeugt für den Anwender Rechtsunsicherheit. Stellte das Bundesverfassungsgericht zutreffend und überzeugend darauf ab, dass der Gesetzgeber in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG weder eine Dreijahresfrist noch eine andere Jahresfrist gewollt hat, versucht das BAG nun über den Umweg eines unzumutbaren Falls eine Fristenlösung aufrechtzuerhalten. Wann genau eine Unzumutbarkeit anzunehmen ist, kann der Rechtsanwender schwerlich voraussehen. Es sollte deshalb nach Möglichkeit bei einer Zuvorbeschäftigung in der Vergangenheit auf eine Sachgrundbefristung ausgewichen werden, bei der das Zuvorbeschäftigungsverbot gerade keine Rolle spielt.

Einladung: 40 Jahre WBS Training / Elbe-Weser

Sehr geehrte Damen und Herren,

2019 ist ein ganz besonderes Jahr: WBS TRAINING feiert 40-jähriges Jubiläum. Das bedeutet vier Jahrzehnte voller Inspiration, Herzlichkeit und Mut zur Veränderung.

Anlässlich dieses runden Geburtstages richten wir den Blick einmal mehr nach vorn: Auch in den kommenden Jahren werden wir unseren Teilnehmerinnen und Teilnehmern erstklassige Weiterbildungsmöglichkeiten bieten.

Und wir freuen uns darauf, mit Ihnen gemeinsam weiterhin die Zukunft der Bildung zu gestalten.

 

Als wichtige/-r Partner/-in auf dem Weg in das 40. Jubiläumsjahr laden wir Sie herzlich ein, gemeinsam mit uns diesen Meilenstein zu feiern.

Am 28.08.2019 wollen wir mit Ihnen auf 40 Jahre WBS TRAINING anstoßen, einen kurzen Blick zurückwerfen und uns zu Themen rund um die Zukunft von Arbeit und Bildung austauschen.

 

Das Event zum Jubiläum von WBS TRAINING Stade findet am 27.08.2019 „Die Insel“, Auf der Insel, 21680 Stade statt.

18:00 Uhr: Sektempfang

18:30 Uhr: „Zukunft 4.1. – Die große digitale Transformation“ Keynote von Unternehmer, Autor und Speaker Jörg Heynkes.

20:00 Uhr: Get-together & Fingerfood

 

Das Event zum Jubiläum von WBS TRAINING Cuxhaven findet am 28.08.2019 auf der M/S Störtebeker, Anleger an der Aussichtsplattform "Alte Liebe", Cuxhaven statt.

Hinweis: Die M/S Störtebecker bleibt im Hafen liegen und dient als „feste“ Location.

08:30 Uhr: Empfang

09:00 Uhr: „Zukunft 4.1. – Die große digitale Transformation“ Keynote von Unternehmer, Autor und Speaker Jörg Heynkes.

Business-Frühstück

 

Das Event zum Jubiläum von WBS TRAINING Bremerhaven findet am 28.08.2019 im Atlantic Grand Sail City, Am Strom 1, 27568 Bremerhaven statt.

11:30 Uhr: Empfang

12:00 Uhr: „Zukunft 4.1. – Die große digitale Transformation“ Keynote von Unternehmer, Autor und Speaker Jörg Heynkes.

13:30 Uhr: Business-Lunch

 

Möchten Sie mit uns 40 Jahre WBS TRAINING feiern? Wir freuen uns auf Sie.

Erlauben Sie uns den Hinweis, dass die Platzanzahl begrenzt ist.

Bitte bestätigen Sie uns daher Ihre Teilnahme zum jeweiligen Jubiläumsevent kurz per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

Schauen Sie in der Zwischenzeit doch einmal auf unserer Jubiläumswebseite vorbei.

Sie finden dort spannende Geschichten, Portraits und Ausblicke in die Zukunft von Arbeit und Bildung.

 

Herzliche Grüße

i. V. Christian Alder

 

Für den Text verantwortlich ist Herr Christian Alder, Regionalleiter WBS TRAINING, Bahnhofsplatz 9/10, 28195 Bremen

Zu Überlegungen, eine CO2-Steuer einzuführen sagt AGV-Hauptgeschäftsführer Thomas Falk:

Die Betriebe in den Regionen um die Ballungsgebiete dürfen durch eine CO2-Steuer nicht stärker belastet werden, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Gerade Zulieferer und die Bauwirtschaft sind im Wettbewerb bereits jetzt durch hohe Transport- und Anreisekosten bei Aufträgen in den Ballungsgebieten benachteiligt, eine CO2-Steuer verteuert diese Kosten und muss kompensiert werden. Eine Entlastung ist auch für die zahlreichen Pendler im Elbe-Weser-Dreieck, die in Hamburg oder Bremen arbeiten, nötig.

Arbeitsstättenverordnung und Höchsttemperaturen am Arbeitsplatz

Angesichts der aktuellen Hitzewelle geben wir folgende Hinweise:

Die technischen Regeln für Arbeitsstätten, die auf § 7 der Arbeitsstättenverordnung beruhen, konkretisieren die Anforderungen an einzuhaltende Temperaturen. Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen soll grundsätzlich 26 Grad Celsius nicht überschreiten. Ist dies gleichwohl der Fall, muss eine individuelle Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden, wenn

              -      schwere körperliche Arbeit zu verrichten ist,

              -      besondere Arbeits- oder Schutzbekleidung getragen werden muss, die die Wärmeabgabe stark behindert, oder

 

              -      hinsichtlich erhöhter Lufttemperatur gesundheitlich vorbelastete und besonders schutzbedürftige Beschäftigte (z. B. Jugendliche, Ältere, Schwangere, stillende Mütter) im Raum tätig sind.

 

Überschreitet die Lufttemperatur im Raum 30 Grad Celsius, müssen wirksame Maßnahmen ergriffen werden, um die Beanspruchung der Beschäftigten zu reduzieren. Folgende Beispiele werden genannt:

              -      effektive Steuerung von Sonnenschutz / Lüftungseinrichtungen,

              -      Reduzierung der inneren thermischen Lasten,

              -      Lüftung in den frühen Morgenstunden,

              -      Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitsverlagerung,

              -      Lockerung der Bekleidungsregelungen,

              -      Bereitstellung geeigneter Getränke.

 

Überschreitet die Lufttemperatur im Raum 35 Grad Celsiuis, gelten neben der Einleitung von technischen Maßnahmen pp. organisatorische Maßnahmen wie Entwärmungsphasen.

Adresse

Arbeitgeberverband Stade Elbe‑Weser‑Dreieck e. V.
Poststraße 1
21682 Stade
Tel.: 04141 4101-0
Fax: 04141 4101-20
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!