Rechtsfrage aktuell: Nachgewährung von Urlaubstagen bei Quarantäne wegen Corona-Infektion

Von Rechtsanwältin Anna Fischer

Ist der Arbeitgeber verpflichtet, einem Arbeitnehmer Urlaubstage nachträglich wieder gutzuschreiben, wenn der Arbeitnehmer sich während seines Urlaubes in Quarantäne befindet?

Antwort: anna fischer neu

Laut aktuellem Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 7. Juli 2021 zum Aktenzeichen 2 Ca 504/21 soll dies nicht der Fall sein. Das Arbeitsgericht hatte über folgenden Fall zu entscheiden:

Der klagenden Arbeitnehmerin wurde für den Zeitraum vom 30. November 2020 bis zum 12. Dezember 2020 Erholungsurlaub gewährt. Sie erkrankte in dieser Zeit an dem Corona-Virus und befand sich aufgrund behördlicher Anordnung in der Zeit vom 27. November 2020 bis zum 7. Dezember 2020 in häuslicher Quarantäne. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lag für diesen Zeitraum nicht vor. Die Arbeitnehmerin verlangte mit der von ihr erhobenen Klage die Nachgewährung von fünf Urlaubstagen von dem Arbeitgeber.

Das Arbeitsgericht Bonn hat die Klage auf Nachgewährung von Urlaubstagen abgewiesen. Zur Begründung führte es Folgendes aus:

Maßgebliche Vorschrift für die Nachgewährung von Urlaubsansprüchen ist § 9 Bundesurlaubsgesetz. Diese Regelung bestimmt, dass bei einer Erkrankung während des Urlaubes die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeitstage auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Die Klägerin habe ihre Arbeitsunfähigkeit nicht durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen. Eine behördliche Quarantäneanordnung stehe einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit auch nicht gleich. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers obliege nämlich alleine dem behandelnden Arzt. Eine analoge Anwendung von § 9 Bundesurlaubsgesetz bei einer behördlichen Quarantäneanordnung aufgrund einer Infektion mit dem Corona-Virus scheide aus. Es liege weder eine planwidrige Regelungslücke noch ein mit einer Arbeitsunfähigkeit vergleichbarer Sachverhalt vor. Eine Erkrankung mit dem Corona-Virus führe nicht zwingend und unmittelbar zu einer Arbeitsunfähigkeit.

In der Praxis hat dies zur Folge, dass Urlaubstage, die der Arbeitnehmer wahrnimmt, unabhängig von einer etwaigen, zwischenzeitlich angeordneten Quarantäne, bestehen bleiben. Lediglich dann, wenn der Arbeitnehmer eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreicht, sind ihm die Urlaubstage nach zu gewähren.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob die Arbeitnehmerin gegen das Urteil Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln einlegt. Wir werden Sie selbstverständlich unterrichtet halten.

Teilqualifizierung Büromanagement - Bildungswerk der Niedersächsischen Wirtschaft sucht Praktikantinnenstellen

Das Bildungswerk der Niedersächsischen Wirtschaft führt derzeit eine Teilqualifizierungsmaßnahme: „Büromanagement“ in digitaler Form durch. Die Teilqualifizierung ist nach sechs Modulen beendet und entspricht einer abgeschlossenen Ausbildung. Das aus 480 Unterrichtseinheiten Theorie und 160 Stunden Praxis im Betrieb bestehende Modul 1 ist gestartet. Inhalte dieses Moduls sind:

          -      Informationsmanagement
          -      Informationsverarbeitung
          -      Informationsbeschaffung und Umgang mit Informationen
          -      Kommunikation Stellung
          -      Rechtsform und Organisationsstruktur
          -      Produkt- und Dienstleistungsangebot
          -      Datenschutz und Datensicherheit
          -      Erfolgsunterstützung

Das Bildungswerk ist auf der Suche nach Betrieben, die Praktikantinnen ab dem 20. Mai 2021 oder später bis zum 3. September 2021 an jeweils zwei Tage pro Woche (donnerstags und freitags) für sechs Stunden in die betriebliche Erprobung aufnehmen würden.

Bei den Teilnehmerinnen handelt es sich um Frauen, die entweder alleinerziehend sind und sich beruflich verändern wollen, einen Berufsabschluss erwerben wollen oder einen Beruf mit Perspektive erlernen wollen. Die Teilnehmerinnen bringen Verlässlichkeit und Lernbereitschaft mit.

Weitere Informationen bitten wir dem nachfolgenden Link zu entnehmen:

2021-05-18_Teilqualifizierung_Büromanagement_-_Bildungswerk_der_Niedersächsischen_Wirtschaft_sucht_Praktikantinnenstellen.pdf

Bei Interesse bitten wir die Betriebe, unmittelbar Kontakt mit dem Bildungswerk der Niedersächsischen Wirtschaft gGmbH aufzunehmen. Als Ansprechpartnerin steht Frau Irene Führer unter der Mailadresse Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! zur Verfügung.

 

 

 

 

Folge 3. Thomas Falk vom Arbeitgeberverband Stade - B&P BusinessTalk Podcast

Wird das Homeoffice zur Dauereinrichtung? Im B&P Podcast mit Wolfgang Becker beantwortet Thomas Falk, Hauptgeschäftsführer des Arbeitgeberverbandes Stade Elbe Weser Dreieck e.V, diese Frage und erinnert an ein verdrängtes Dauerthema: den Fachkräftemangel. 

(Produziert von Wortlieferant.de)

 

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www.business-people-magazin.de/newsgate/folge-1-thomas-falk-vom-arbeitgeberverband-stade-bp-businesstalk-podcast-28704/

 

 

Impfen in den Unternehmen

Impfen in den Unternehmen

Umfrage zur Einbeziehung der Betriebsärzte

Der Arbeitgeberverband (AGV) und die Industrie- und Handelskammern (IHK) rufen insbesondere größere Unternehmen auf, sich möglichst bis zum 7. Mai an einer von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) initiierten Umfrage zu beteiligen. Diese wendet sich an Unternehmen, die beabsichtigen, betriebseigene Impfkampagnen zu organisieren.

Auch wenn derzeit noch einige Modalitäten im Zusammenhang mit Impfungen im Betrieb in Klärung sind, werden die Betriebsmediziner voraussichtlich spätestens ab 7. Juni 2021 in die deutsche Impfkampagne miteinbezogen werden können. Deshalb ist es jetzt wichtig, entsprechende Vorbereitungen zu treffen. Dazu zählt, die Impfstofflogistik zu planen und eine Anbindung der Betriebsärzte ans digitale Impfmonitoring (DIM) des RKI zu gewährleisten. Die dafür erforderlichen Daten werden mit dieser Abfrage erhoben.

Für die Planung der Impfstoffmengen ist wichtig zu wissen, welche wöchentliche Impfkapazitäten in den Unternehmen bestehen. Für die Anbindung an das DIM ist notwendig zu wissen, welche Software verwendet wird und wer der verantwortliche IT-Ansprechpartner ist. Die Weitergabe der für die Anbindung an das DIM relevanten, aus der Umfrage gewonnenen Daten erfolgt durch die BDA an das RKI.

Den Link zur Unternehmensabfrage und nähere Informationen hierzu finden Sie unter: https://forms.office.com/r/Ym3qVu4vgJ .

Weitere Informationen rund um das Impfen durch Betriebsärzte und Detailinformationen zur Umfrage befinden sich auf der Website www.wirtschaftimpftgegencorona.de.

Sollten Unternehmen mit eigenen Impfstraßen vorhaben, auch die Belegschaften anderer Unternehmen zu impfen, bitten Arbeitgeberverband und IHK um Mitteilung. Sollte sich im Verlauf der Impfkampagne die Gelegenheit bieten, könnten über diese Stellen noch freie Impfkapazitäten an interessierte kleinere Unternehmen vermittelt werden.

Rechtsfrage aktuell: Kürzung von Urlaubsansprüchen bei Kurzarbeit Null

 

Von Rechtsanwältin Anna Fischer 

Kann der Arbeitgeber bei angeordneter Kurzarbeit Null Urlaubsansprüche des Mitarbeiters anteilig kürzen?

Antwort:

Laut aktuellem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12. März 2021 zum Aktenzeichen 6 Sa 824/20 soll dies möglich sein. Das Landesarbeitsgericht hatte über folgenden Fall zu entscheiden:

Die Klägerin war seit dem Jahr 2011 als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten in einem Betrieb der Systemgastronomie beschäftigt. Ihre Arbeitszeit umfasste eine Teilzeittätigkeit mit drei Tagen pro Woche. Umgerechnet standen ihr 14 Arbeitstage Urlaub pro Kalenderjahr zu. Ab dem 1. April 2020 ordnete der Arbeitgeber aufgrund der Corona-Pandemie von April bis Dezember wiederholt Kurzarbeit Null an. In den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 bestand diese durchgehend. Der Arbeitgeber gewährte der Klägerin im August und September 2020 insgesamt 11,5 Urlaubstage. Die Klägerin begehrt die gerichtliche Feststellung, dass ihr für das Jahr 2020 der ungekürzte Urlaub von 14 Arbeitstagen zustehe, so dass ihr noch 2,5 Urlaubstage zu gewähren seien. Sie begründete dies mit der Auffassung, dass die Kurzarbeit keinen Einfluss auf ihre Urlaubsansprüche habe. Konjunkturbedingte Kurzarbeit erfolge nicht auf Wunsch des Arbeitnehmers, sondern im Interesse des Arbeitgebers. Kurzarbeit sei auch keine Freizeit, sie unterliege während der Kurzarbeit Meldepflichten. Des Weiteren könne der Arbeitgeber die Kurzarbeit kurzfristig vorzeitig beenden, weswegen es an einer Planbarkeit der freien Zeit fehle. Der Arbeitgeber argumentierte, dass mangels Arbeitspflicht während der Kurzarbeit Null auch keine Urlaubsansprüche entstehen. Dementsprechend sei der Urlaubsanspruch der Klägerin für das Jahr 2020 mit Gewährung von 11,5 Urlaubstagen bereits vollständig erfüllt.

Sowohl das Arbeitsgericht Essen in erster Instanz als auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in zweiter Instanz wiesen die Klage der Klägerin auf Feststellung ab. Zur Begründung führte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf folgendes aus:

„Aufgrund der Kurzarbeit Null in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 habe die Klägerin in diesem Zeitraum keine Urlaubsansprüche erworben. Im Hinblick darauf, dass der Erholungsurlaub bezweckt, sich zu erholen, setze dies eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind, werden Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen sei. Dies entspreche auch dem Europäischen Recht, weil nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs während Kurzarbeit Null der Europäische Mindesturlaubsanspruch nicht entstehe. Das deutsche Recht enthält hierzu auch keine günstigere Regelung. Weder existiere diesbezüglich eine spezielle Regelung für Kurzarbeit noch ergibt sich etwas anderes aus den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes.“

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Bei der Kürzung von Urlaubsansprüchen aufgrund Kurzarbeit Null ist zu beachten, dass dies nur möglich ist, wenn tatsächlich in Kurzarbeit Null gearbeitet wird, eine zeitanteilige Erbringung der Arbeitsleistung während der Kurzarbeit berechtigt nicht zur Kürzung von Urlaubsansprüchen. Des Weiteren ist eine Kürzung nur für volle Kalendermonate möglich.

Adresse

Arbeitgeberverband Stade Elbe‑Weser‑Dreieck e. V.
Poststraße 1
21682 Stade
Tel.: 04141 4101-0
Fax: 04141 4101-20
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